Gesetze

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§ 68 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften → Unterabschnitt 1 – Verhältnis zu anderen Gesetzen

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 68 BeurkG – Übertragung auf andere Stellen

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.