Gesetze

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§ 48 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Behandlung der Urkunden

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 48 BeurkG – Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.