Gesetze

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§ 43 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Beurkundungen → Unterabschnitt 2 – Vermerke

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 43 BeurkG – Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.