Gesetze

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§ 41 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Beurkundungen → Unterabschnitt 2 – Vermerke

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.