§ 41 BeurkG - Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
Bibliographie
- Titel
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Amtliche Abkürzung
- BeurkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-13
1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.