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§ 37 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige Beurkundungen → Unterabschnitt 1 – Niederschriften

Titel: Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeurkG
Gliederungs-Nr.: 303-13
Normtyp: Gesetz

§ 37 BeurkG – Inhalt der Niederschrift

(1) 1Die Niederschrift muss enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Notars sowie

  2. 2.

    den Bericht über seine Wahrnehmungen.

2Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.

(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.

(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.