§ 28 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen → Unterabschnitt 6 – Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 28 BeurkG – Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.