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§ 83 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 83 BetrVG – Einsicht in die Personalakten

(1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.