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§ 57 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 57 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.