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§ 46 BetrVG - Beauftragte der Verbände

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

(1) 1An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 2Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.