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§ 39 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 39 BetrVG – Sprechstunden

(1) 1Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. 2Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 4Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.

(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.