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§ 24 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  3. 3.
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  4. 4.
    Verlust der Wählbarkeit,
  5. 5.
    Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. 6.
    gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.