§ 24 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Betriebsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BetrVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.Verlust der Wählbarkeit,
- 5.Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.