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§ 126 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 126 BetrVG – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  5. 5.
    die Stimmabgabe;
  6. 5a.
    die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
  7. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  8. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Zu § 126: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).