§ 109a BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Zu § 109a: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).