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§ 30j BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BetrAVG
Gliederungs-Nr.: 800-22-1
Normtyp: Gesetz

§ 30j BetrAVG – Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.

Zu § 30j: Eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).