§ 28 BetrAVG - Auszehrung und Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Amtliche Abkürzung
- BetrAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-22-1
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.