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§ 25 BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag → Unterabschnitt 2 – Tarifvertrag und reine Beitragszusage

Titel: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BetrAVG
Gliederungs-Nr.: 800-22-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BetrAVG – Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. 2Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 25: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).