§ 18 BestG NRW
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 18 BestG NRW – Verordnungsermächtigung
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die zu beachtenden gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, an die Todesbescheinigung und an die übrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung und deren Einsichtnahme festzulegen.