Art. 7 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 2 – Bestattungseinrichtungen
Art. 7 BestG – Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.