Art. 4 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Leichenwesen und Bestattung
Art. 4 BestG – Kosten
Die Verpflichtung, die Kosten der Leichenschau endgültig zu tragen, richtet sich nach den für die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.