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§ 4 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestattG LSA – Veranlassung der Leichenschau

(1) Eine nach § 3 Abs. 2 zur Leichenschau verpflichtete ärztliche Person ist unverzüglich zu benachrichtigen durch:

  1. 1.

    jede Person, in deren Beisein eine Person verstorben ist,
    oder

  2. 2.

    jede Person, die eine Leiche auffindet.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. 1.

    die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,

  2. 2.

    die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war,

  3. 3.

    jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (§ 2 Nr. 6) oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten auch unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.