§ 31 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 31 BestattG LSA – Finanzierung
(1) Die den Kommunen aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbußen sowie aus damit zusammenhängenden Gebühren und Auslagen gedeckt.
(2) Das Land übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. Nach Abschluss eines Jahres können die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.