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§ 26 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BestattG LSA – Zuständigkeiten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 4 und 5 und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften sowie der sich aus den s§ 3, 5 und 18 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften und dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben und die Aufgabe als Friedhofsträger nach § 23 Abs. 2 im übertragenen Wirkungskreis. Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.