§ 23a BestattG LSA - Verwendungsverbot für Grabsteine aus Kinderarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
(1) Als Grabsteine und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine verwendet werden, welche
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aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen,
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in einem Staat hergestellt wurden, in dem schlimmste Formen der Kinderarbeit bei der Herstellung des Natursteins ausgeschlossen werden können, oder
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ein Zertifikat einer nach Maßgabe des Absatzes 4 anerkannten Organisation erhalten haben.
Unter Herstellung des Natursteins sind der Abbau sowie die Be- und Verarbeitung zu verstehen. Der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch einen Herkunftsbeleg. Der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 ist durch Vorlage einer nachvollziehbaren Dokumentation des Herstellungsstaates und des Transports bis in einen der in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten glaubhaft zu machen. Ein Zertifikat im Sinne von Satz 1 Nr. 3 ist ein Siegel oder eine andere Kennung, welches oder welche sich auf einen Herstellungsprozess bezieht und eine Identifizierung oder Rückverfolgbarkeit des Natursteins und seiner Herstellung bis zu dessen Abbaugebiet erlaubt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen, die wieder aufgearbeitet wurden, auch verwendet werden, wenn eine schriftliche Selbsterklärung der oder des Letztveräußernden vorliegt, in der diese oder dieser zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Natursteine unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit im Sinne von § 2 Nr. 12 hergestellt worden sind, und darlegt, welche Maßnahmen zur Vermeidung solcher Natursteine getroffen wurden.
(3) Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium ermittelt auf Grundlage gesicherter Erkenntnisse eine Liste der Staaten, in denen bei der Herstellung von Naturstein gegen das in § 2 Nr. 12 genannte Übereinkommen verstoßen wird, und veröffentlicht diese im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt; alle anderen Staaten gelten als Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Bei der Ermittlung der Liste nach Satz 1 Halbsatz 1 ist die Bezugnahme auf Gutachten, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Auftrag gegeben wurden, zulässig.
(4) Mindestanforderungen an eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind, dass diese
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eine Von der Herstellung und vom Handel mit Natursteinenunabhängige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist,
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sich nachweislich gegen schlimmste Formen der Kinderarbeit einsetzt,
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über Personal mit entsprechender Sachkunde infolge von einschlägigen Erfahrungen und Kenntnissen verfügt,
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weder unmittelbar noch mittelbar an Herstellung oder Handel mit Naturstein beteiligt ist,
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regelmäßige, unangekündigte Kontrollen durch erfahrenes, sachkundiges und unabhängiges Kontrollpersonal im Herstellungsstaat durchführt und sich davon vergewissert, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgt, und
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sich schriftlich gegenüber einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, die Zertifikate im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann zu erteilen, wenn die letzte Kontrolle nach Nummer 5 im jeweiligen Herstellungsstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist durch Vorlage entsprechender Nachweise und Eigenerklärungen zu belegen. Ist der Organisation die Durchführung der Kontrollen nach Satz 1 Nr. 5 unverschuldet unmöglich oder unzumutbar, ruht die Kontrollverpflichtung. Während des Bestehens des Kontrollhindernisses nach Satz 3 ist die Organisation befugt, Zertifikate im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn sie nach den Umständen berechtigterweise von einer Herstellung der Natursteine ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit ausgehen kann. Nach Wegfall des Kontrollhindernisses sind die Kontrollen nach Satz 1 Nr. 5 unverzüglich wieder aufzunehmen.
(5) Soweit eine Organisation durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für einen oder mehrere Staaten der Liste nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz l anerkannt wurde, gilt diese Organisation im gleichen Umfang als anerkannt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt.
(6) Der Nachweis nach Absatz 1 ist gegenüber dem Friedhofsträger zu erbringen. Er ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Naturstein vor dem 1. Juli 2026 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.