Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BestattG LSA – Ruhezeit

(1) Für jeden Friedhof werden Fristen festgelegt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).

(2) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen. Die Ruhezeit beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung gemäß § 24 beginnt keine neue Ruhezeit.