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§ 16 BestattG LSA
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BestattG LSA
Gliederungs-Nr.: 2127.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BestattG LSA – Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird als Erdbestattung oder als Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) durchgeführt.

(2) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt die zuständige Behörde die Bestattungsart, es sei denn, ein entgegenstehender Wille der verstorbenen Person ist bekannt oder ermittelbar.