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§ 15 BestattG LSA - Zulässigkeit der Bestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Leichen werden in Särgen oder Tüchern auf Friedhöfen bestattet. Asche wird in Urnen auf Friedhöfen beigesetzt.

(2) Eine Leiche darf nur in Tüchern bestattet werden, wenn die Bestattung in Tüchern dem erklärten oder dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht und keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger dieser Form der Bestattung nicht widerspricht. Ein Widerspruchsrecht des Friedhofsträgers besteht insbesondere, wenn die Verwesung der Leiche gefährdet wäre. Eine Bestattung in Tüchern ist zudem nur auf hierfür geeigneten Flächen zulässig. Die Entscheidung über die Zulassung dieser Bestattungsform obliegt den zuständigen Kommunen. Der Friedhofträger soll, wenn möglich, eigene Grabfelder für Tuchbestattungen ausweisen. Dies kann auch von mehreren Friedhofsträgern gemeinschaftlich erfolgen. Der Transport der Leiche bei einer Tuchbestattung erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig.

(3) Die Bestattung von Leichen ist erst nach einer zweiten Leichenschau zulässig. Die zweite Leichenschau entfällt an Totgeborenen und im Falle einer Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Die zweite Leichenschau ist in einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle durch eine ärztliche Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 durchzuführen, die nicht bereits die erste Leichenschau durchgeführt hat. Im Übrigen gelten für die zweite Leichenschau die §§ 3, 5, 6 und 8 entsprechend. Die Todesbescheinigung nach § 7 ist unverzüglich um die Feststellungen der zweiten Leichenschau zu ergänzen. Bestätigt die zweite Leichenschau, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen, bescheinigt die ärztliche Person, dass keine Bedenken gegen eine Bestattung bestehen.

(4) Zur Bestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs vorgelegt werden. Für die Bestattung von Leichen ist zusätzlich die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorzulegen. Die nach Satz 2 vorgelegte Bescheinigung oder Genehmigung ist vom Träger des Friedhofs mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(5) Auf Wunsch eines Elternteils darf ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestattet werden. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer stationären medizinischen Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.