§ 36 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener → 1. – Bestattung und Beisetzung
§ 36 BestattG – Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.
(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.