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§ 7 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG – Todesbescheinigung

(1) Nach Beendigung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung aus.

(2) Die für den Sterbeort zuständige Behörde prüft die Todesbescheinigungen und bereitet die Angaben daraus für statistische Auswertungen nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290), auf. Die ärztlichen Personen, die die Leichenschau oder die Obduktion ausgeführt haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die Todesbescheinigungen zu vervollständigen. Sie sowie die ärztlichen Personen, die die verstorbene Person zu Lebzeiten behandelt haben, sind zu Auskünften gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, soweit es sich um Inhalte der Todesbescheinigungen handelt.

(3) Die für den Wohnort der verstorbenen Person zuständige Behörde kann auf Antrag Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen erteilen oder Einsicht in diese gewähren,

  1. 1.

    soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden oder

  2. 2.

    wenn eine wissenschaftliche Einrichtung Angaben aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung für Forschungsvorhaben benötigt und

    1. a)

      durch vorherige Anonymisierung der Angaben in der Todesbescheinigung sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden oder

    2. b)

      die für den Wohnort der verstorbenen Person zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf personenbezogene Angaben, die sie oder er auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihm im Antrag angegebenen Zweck verwenden. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 und 5 Satz 1 und Abs. 6 und 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), entsprechend.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Inhalt der Todesbescheinigung, deren Empfänger, die Auswertung nach Absatz 2, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen und den sonstigen Umgang mit der Todesbescheinigung näher zu regeln.

(5) Die für den Wohnort zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigung und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf.

(6) Die genannten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)