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§ 6 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BestattG – Ärztliche Mitteilungspflichten

(1) Ergeben sich vor oder bei Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder handelt es sich um eine unbekannte oder nicht sicher zu identifizierende Person, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Bereits vorgenommene Veränderungen an der Leiche, an der Lage oder am Fundort der Leiche sind der Polizei mitzuteilen.

(2) Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und den Kreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu unterrichten.