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§ 28 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 BestattG – Behördliche Befugnisse, Duldungspflichten

(1) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der Kreise und Gemeinden berechtigt, die Bestattungseinrichtungen, Leichenräume, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume auf Friedhöfen und im Bestattungsgewerbe sowie Bestattungswagen zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.