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§ 24 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 BestattG – Grabgestaltungen

Grabgestaltungen (Grabkreuze, Grabsteine, Grabdenkmale und andere bauliche Anlagen, Bepflanzungen, Bewuchs und sonstige Grabgegenstände) sind so vorzunehmen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Die Friedhofsträger können bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Grabgestaltungen die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten anordnen oder durchführen. Anordnungen der Gemeinde sind an den Träger des Friedhofs zu richten.