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§ 20a BestattG - Aufgabenwahrnehmung durch Dritte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Die Friedhofsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 dürfen sich bei der Errichtung und bei dem Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen, die als Verwaltungshelfer tätig werden. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten darf durch die Einschaltung Dritter nicht berührt werden. Die Einschaltung eines Dritten ist der für Bestattungswesen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Gemeinden haben bei der Aufgabenwahrnehmung durch einen Verwaltungshelfer insbesondere eigenverantwortlich

  1. a)

    Gebühren oder Entgelte nach Maßgabe des § 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein zu kalkulieren, in einer Gebührensatzung oder Entgeltordnung zu regeln, selbst festzusetzen und selbst beizutreiben. Alle Gebühren und Entgelte sind im Haushalt des Friedhofsträgers zu vereinnahmen. Der Dritte erhält von dem Friedhofsträger für die übernommenen Aufgaben eine angemessene Vergütung,

  2. b)

    Friedhofsordnungen als Satzung oder Benutzungsordnung zu erlassen,

  3. c)

    Nutzungsrechte zu verleihen.

Aufgabenübertragungen nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(3) Gemeinden dürfen die Errichtung und den Betrieb von Bestattungswäldern unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 an private Rechtsträger (übernehmenden Stelle) im Wege der Beleihung übertragen.

(4) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, sofern diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

(5) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 26. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. § 21 berechtigt und verpflichtet auch die übernehmende Stelle.