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§ 19 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 BestattG – Anforderungen an Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

(2) Friedhöfe müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen des Gewässerschutzes und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen; sie dürfen sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht widersprechen. Erdbestattungen dürfen nur auf Böden vorgenommen werden, die zur Leichenverwesung geeignet sind und die Fähigkeit haben, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.