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§ 17 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestattG – Einäscherungen

(1) Vor einer Einäscherung ist eine zweite Leichenschau durch eine ärztliche Person des Öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien Städte durchzuführen. Soll die Einäscherung im Ausland erfolgen, haben die nach § 13 Abs. 2 Bestattungsverpflichteten die Durchführung der zweiten Leichenschau zu veranlassen.
Die Kreise und kreisfreien Städte können andere ärztliche Personen, die die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin, Pathologie oder Öffentliches Gesundheitswesen besitzen, zur Durchführung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall ermächtigen. Sofern Leichen einer anatomische Leichenöffnung unterzogen werden sollen, können die Kreise und kreisfreien Städte ärztliche Personen in einem Institut für Anatomie zur Durchführung der zweiten Leichenschau in ihrem Bezirk allgemein oder im Einzelfall ermächtigen.

(2) Treten bei der zweiten Leichenschau Zweifel an der Richtigkeit der in der Todesbescheinigung festgestellten Todesart auf, ist eine Leichenöffnung durchzuführen, wenn die Zweifel auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können.

(3) Wird nach der zweiten Leichenschau zweifelsfrei festgestellt, dass ein Verschulden Dritter an dem Tod ausgeschlossen werden kann, ist eine Bescheinigung über die Freigabe zur Einäscherung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Einäscherung nicht zulässig. In den Fällen des § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt dies entsprechend für die Genehmigung der Staatsanwaltschaft.

(4) Einäscherungen dürfen nur in Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien) vorgenommen werden. Die Einäscherung der verstorbenen Person erfolgt im Sarg. Die Asche aus der Einäscherung einer verstorbenen Person ist einer Urne zuzuordnen und in ihr aufzunehmen. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den Angaben zur verstorbenen Person nach Absatz 5 Nr. 1 bis 3 zu versehen.

(5) Die Einäscherung ist von der Betreiberin oder dem Betreiber des sie durchführenden Krematoriums zu dokumentieren. Die Dokumentation hat mindestens die folgenden Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. 1.
    Vor- und Zunamen der verstorbenen Person,
  2. 2.
    Geburtsort und Geburtsdatum,
  3. 3.
    letzter Wohnort,
  4. 4.
    Nachweis über die Zulässigkeit der Einäscherung nach Absatz 3,
  5. 5.
    Zeitpunkt der Einäscherung und
  6. 6.
    Verbleib der Urne.

(6) Die Dokumentationsunterlagen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Bei vorheriger Aufgabe des Betriebs sind sie der Gemeinde zu übergeben.