§ 14 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Bestattungswesen
§ 14 BestattG – Zulässigkeit der Bestattung
Zur Bestattung muss die Sterbeurkunde dem Träger des Friedhofs oder dem Seebestatter vorgelegt werden. Ohne Sterbeurkunde darf die verstorbene Person nur mit Genehmigung der Gemeinde bestattet werden. Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.