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§ 13 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 BestattG – Bestattungspflicht

(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Träger der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der bei der Geburt zugegen ist, sowie die Träger von Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), sollen sicherstellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

(2) Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde entsprechend §§ 230 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12 Buchst. c bis g vorrangig bestattungspflichtige Hinterbliebene auf demselben Rang haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.

(3) Wenn die Wohnsitzgemeinde, in der die verstorbene Person zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war, bekannt ist, kann die Leiche an die Wohnsitzgemeinde übergeben werden. Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes endet mit der Übergabe. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für die Wohnsitzgemeinde entsprechend. Wird die Leiche nicht an die Wohnsitzgemeinde übergeben, hat diese der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die von bestattungspflichtigen Hinterbliebenen nicht zu erlangenden Bestattungskosten zu erstatten. Als erstattungspflichtig gelten die Kosten einer jeweils angemessenen und ortsüblichen Bestattung.