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§ 11 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG – Leichenbeförderung

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Behältnissen ohne vermeidbare Unterbrechung zu befördern.

(2) Die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr zum Bestimmungsort ist mit dafür eingerichteten Sonderkraftfahrzeugen (Bestattungswagen) und ohne vermeidbare Umwege oder Unterbrechungen durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.

(4) Die Beförderung einer Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    eine Todesbescheinigung, eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles oder eine Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) oder
  2. 2.

mitgeführt wird. Dies gilt nicht für eine Überführung im Sinne von Absatz 3, nicht für die Überführung an ein Institut für Anatomie, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, und nicht für eine Überführung in einen Leichenraum nach § 10.

(5) Für die Beförderung einer Leiche an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stellt die Gemeinde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde herausgegebenen Muster aus, wenn ihr die standesamtliche Beurkundung des Todes und die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort nachgewiesen sind.

(6) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ohne dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies schriftlich mit Geltung für ganz Schleswig-Holstein erlauben. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht das Mitführen einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde aus.