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§ 11 BestattG - Leichenbeförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Behältnissen ohne vermeidbare Umwege oder Unterbrechungen zu befördern.

(2) Die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr zum Bestimmungsort ist mit dafür eingerichteten Sonderkraftfahrzeugen (Leichenwagen) durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.

(4) Die Beförderung einer Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Todesbescheinigung, eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles oder

  2. 2.

mitgeführt wird. Dies gilt nicht für eine Überführung im Sinne von Absatz 3, nicht für die Überführung an eine Einrichtung zu Zwecken der Forschung, Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung im humanmedizinischen Bereich, wenn die Voraussetzungen für eine Sektion erfüllt sind, und nicht für eine Überführung in einen Leichenraum nach § 10.

(5) Für die Beförderung einer Leiche an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stellt die Gemeinde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde herausgegebenen Muster aus, wenn ihr die standesamtliche Beurkundung des Todes und die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort nachgewiesen sind.

(6) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ohne dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies schriftlich mit Geltung für ganz Schleswig-Holstein erlauben. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht das Mitführen einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde aus.