§ 36 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Zulassung von Munition
§ 36 BeschussV – Bekanntmachung
(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
- 1.andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
- 2.die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
- 3.Anordnungen nach § 35 Abs. 2.