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§ 36 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Zulassung von Munition

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BeschussV – Bekanntmachung

(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

  1. 1.
    andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
  2. 2.
    die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
  3. 3.
    Anordnungen nach § 35 Abs. 2.