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§ 30 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Zulassung von Munition

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 BeschussV – Antragsverfahren

(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über

  1. 1.
    Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
  2. 2.
    Typenbezeichnung der Munition,
  3. 3.
    Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
  4. 4.
    Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
  5. 5.
    Losgröße und Losnummer.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.
    Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
  2. 2.
    Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
  3. 3.
    ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
  4. 4.
    Patronenprüflehren.

Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.