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§ 16 BeschG
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

Titel: Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschG
Gliederungs-Nr.: 7144-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BeschG

(weggefallen)