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§ 9 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Ausgleichsleistungen

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BerRehaG – Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit

(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.

(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.