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§ 3 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerRehaG – Verfolgte Schüler

(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. 1.

    nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

  2. 2.

    die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

  3. 3.

    nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

  4. 4.

    nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

  5. 5.

    die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 3: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939) und 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1752).