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§ 8 BerlStrG - Straßenbaulast Dritter

Bibliographie

Titel
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Amtliche Abkürzung
BerlStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2132-2

(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Träger auferlegt worden ist.

(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.