§ 8 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt III – Straßenbaulast
§ 8 BerlStrG – Straßenbaulast Dritter
(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Träger auferlegt worden ist.
(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.