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§ 28 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VIII – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 BerlStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 9 Abs. 1 nicht zum Befahren bestimmte Straßenbestandteile außerhalb von Gehwegüberfahrten mit Kraftfahrzeugen überquert,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 4 Gehwegüberfahrten ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder die mit der Genehmigung erteilten Auflagen nicht erfüllt,

  3. 3.

    entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11a, eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt,

  4. 4.

    entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis etwa vorhandene Anlagen nicht unverzüglich beseitigt,

  5. 5.

    entgegen § 11 Abs. 11 Satz 2 kein entsprechend gekennzeichnetes Schild aufstellt,

  6. 6.

    entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten verbotswidrig abstellt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,

  8. 8.

    entgegen § 15 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt,

  9. 9.

    entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,

  10. 10.

    entgegen § 23 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 23 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,

  11. 11.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 6 oder 8 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenbaubehörde.