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§ 27 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Zuständigkeitsregelungen, Ermächtigungen, Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 BerlStrG – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und Il. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

(2) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.

(3) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung.