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§ 17 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 BerlStrG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Straßen sind die Eigentümer und Verfügungsberechtigten privater Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, auf schriftliche Anordnung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet, soweit eine andere Verkehrsführung nicht zweckmäßig ist.

(2) Die Straßenbaubehörde hat festzustellen, welche straßenbaulichen und sonstigen Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Sie hat die entsprechenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen umzusetzen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Eigentümer vom Veranlasser zu erstatten.

(3) Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, auf Antrag des Eigentümers die private Straße oder den privaten Weg für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs herzurichten und nach Aufhebung den früheren Zustand wieder herzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neue öffentliche Straßen vorübergehend über private Straßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.