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§ 98 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 98 BerlHG – Nebentätigkeit

(1) Für Angestellte an Hochschulen gelten die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Landesbeamten und Landesbeamtinnen entsprechend, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Dienstkräfte gemäß § 92 insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht. In einer Rechtsverordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt, wird insbesondere geregelt

  1. 1.

    die Genehmigung von Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    die Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material und das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,

  4. 4.

    der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit,

  5. 5.

    die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Das Nutzungsentgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten oder der Beamtin durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann pauschaliert und nach Höhe der Einkünfte gestaffelt werden.