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§ 9 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 BerlHG – Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Studierende haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischer Erkrankung soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach § 5b Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder und jede Studierende ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

(4) Minderjährige Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind in allen das Studium an der jeweiligen Hochschule betreffenden Angelegenheiten selbständig handlungsfähig, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.