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§ 84 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

9. Abschnitt – Zentrale Einrichtungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 84 BerlHG – Zentraleinrichtungen

(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.

(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.

(3) § 61 Absatz 2 Nummer 6 und § 83 Absatz 3 gelten entsprechend.