Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
7. Abschnitt – Fachbereiche
§ 75a BerlHG – Neue Organisationsformen auf der Ebene der Fachbereiche
(1) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass Fachbereiche ganz oder teilweise neue Organisationsformen erhalten können; in der Grundordnung sind in diesem Fall insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
- 1.
innere Organisation einschließlich der Organe, deren Besetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Bezeichnung der entstehenden Organisationseinheit,
- 2.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organisationseinheit,
- 3.
Zuordnung von Forschungsgeräten, Räumen, sonstiger Ausstattung und Sachmitteln im Rahmen eines Organisationskonzeptes zu den an der Organisationseinheit beteiligten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen; die jeweils erforderliche Grundausstattung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bleibt unberührt,
- 4.
Zuweisung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Personals und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Rahmen eines Organisationskonzeptes.
Die Regelungen nach Satz 1 müssen unter Beachtung der §§ 43 bis 50 auch Bestimmungen über eine angemessene Beteiligung aller Hochschulgruppen treffen. Die Errichtung von Organisationseinheiten nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der beteiligten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Tritt eine Organisationseinheit nach Satz 1 vollständig an die Stelle des Fachbereichs, finden die Vorschriften über Fachbereiche entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Organisationseinheiten nach Absatz 1 können auch fachbereichsübergreifend errichtet werden.